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   VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08   

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VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08 (https://dejure.org/2009,8755)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 1 A 2098/08 (https://dejure.org/2009,8755)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 1 A 2098/08 (https://dejure.org/2009,8755)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ableisten von Mehrarbeitsstunden ohne Ausgleich eines teilzeitbeschäftigten Beamten entsprechend seiner Teilzeitquote; Anspruch auf anteilige Besoldung bei Überschreiten der Grenze zur vergütungspflichtigen Mehrarbeit; Unzulässige Erhöhung der Lehrerarbeitszeit als Folge ...

  • Judicialis

    EG Art. 141; ; HBG § 85; ; MVergV § 3; ; MVergV § 4; ; MVergV § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Vertretungs- und Bereitschaftsstunden bei Teilzeitbeschäftigung: Bereitschaft; Diskriminierung; Mehrarbeit; Teilzeit; Vergütung; Vergütungspflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 683
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 (Rs C-300/06) lasse § 85 Abs. 2 HBG unberührt, da es sich lediglich mit der Frage des "wie" der Vergütung beschäftige, während es vorliegend um das "ob" gehe.

    Die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften, die der EuGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2007 (Rs C-300/06) fordere, sei nur dadurch zu gewährleisten, dass die von den Teilzeitkräften zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden anteilig den Dienstbezügen einer Vollzeitkraft vergütet würden.

    Die wörtliche Anwendung dieser Regelung auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte würde allerdings einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen nach Art. 141 Abs. 1 EG nach sich ziehen, wie der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Mai 2004 (C-288/02 "Elsner-Laker") und vom 6. Dezember 2007 (C-300/06 "Voß") in Auseinandersetzung mit den Regelungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung festgestellt hat.

    Auch ergäbe sich eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Beschäftigter, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß", IÖD 2008, S. 2).

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß" - geführt hat).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner späteren Entscheidung vom 6. Dezember 2007 (C 300/06).

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Dem stehe das Urteil des EuGH in der Sache Elsner-Lakeberg (Rs C-285/02) nicht entgegen, da im dortigen Fall lediglich die Frage zu beantworten gewesen sei, ob die Anwendung einer Regelung wie § 85 Abs. 2 HBG auf Teilzeitbeschäftigte diese mittelbar diskriminieren könne, soweit sie von Teilzeitbeschäftigten ebenso wie von Vollzeitkräften unentgeltlich zusätzliche Arbeitsleistungen im Umfang von drei Unterrichtsstunden fordere.

    Denn Art. 141 EG steht einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten ebenso wie vollzeitbeschäftigten Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, solange die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, dann entgegen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des erfolgten Zieles nicht erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 -).

    Wenn deshalb für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden, ab der ein Anspruch auf Vergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert wird, werden sie gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften in Bezug auf die Vergütung für die zusätzlichen Unterrichtsstunden ungleich behandelt (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 - Rdnr. 17 des Jurisabdrucks).

    Dies bestätigt letztlich auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2004 (C-285/02) ausdrücklich formuliert hat (RN 17 des Juris-Abdrucks): "Da für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden, ab der ein Anspruch auf Vergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert wird, werden sie gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ... ungleich behandelt".

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Dass auch in Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte grundsätzlich verpflichtet seien, über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung zu leisten, werde zudem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (2 C 128.07) gestützt, das in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH von einer bei Teilzeitbeschäftigten gebotenen anteiligen Verpflichtung ausgehe.

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß" - geführt hat).

    Dies entspricht dem System der Mehrarbeitsvergütungsverordnung und dem ihr zugrunde liegenden beamtenrechtlichen Pflichtengefüge, und es besteht keine Veranlassung, diesen rechtlichen Rahmen bei Teilzeitbeschäftigten nicht einzuhalten Davon geht ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Urteil vom 13. März 2008 (2 C 128.07) aus, wenn es sowohl im Leitsatz als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf abstellt, das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG gebiete es, vergütungspflichtige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten, soweit die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht überschritten wird.

  • VGH Hessen, 28.03.2007 - 1 UZ 2770/06

    Frühbereitschaft von Lehrern

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Eine allenfalls kurzfristige Anwesenheitsverpflichtung während zweier Springstunden pro Woche führt nicht zu einer unzulässigen Erhöhung der Lehrerarbeitszeit und ist regelmäßig nicht gesondert zu vergüten (Fortführung von Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 1 UZ 2770/06 -).

    Wie sich aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2007 (1 UZ 2770/06) ergebe, stelle die Vertretungsbereitschaft auch keine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, sondern eine sonstige vom Lehrer zu erbringende Tätigkeit dar.

    Insofern hält der Senat an seiner im Beschluss vom 28. März 2007 (1 UZ 2770/06) bereits geäußerten Auffassung fest.

  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05

    Vergütung von Beamten bei Tätigkeit über die regelmäßige Dienstzeit hinaus -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß" - geführt hat).

    Denn Gegenstand der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts war von vornherein die Bemessung der Vergütung bei dem Grunde nach vergütungspflichtigen Mehrarbeitsstunden, worauf das Gericht in seinem Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 (2 C 8.05 - RN 13 des juris-Abdrucks) auch ausdrücklich hingewiesen hat.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 2000 (C-303/98) betreffend die Arbeitszeit der Ärzte in den spanischen Gesundheitszentren festgestellt, dass der Bereitschaftsdienst dieser Ärzte in den Teams zur medizinischen Grundversorgung insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunde im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 anzusehen ist.
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Bei dieser praktischen Handhabung vermag der Senat trotz seiner grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer ständig sich ausweitenden zeitlichen Belastung der Lehrer nicht festzustellen, dass die jährliche Arbeitszeit der Klägerin nicht mehr den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.12.1998 - 2 NB 2.89 - NVwZ 1998, 771) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 -) entspräche, nach denen die Arbeitszeit der Lehrer in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist und die den Lehrern abverlangte Arbeitszeitleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2008 - 6 A 1434/07
    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Eine andere Handhabung - nämlich die Vergütung bereits ab der ersten Mehrarbeitsstunde in Höhe anteiliger Besoldung - würde teilzeitbeschäftigte Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern ungerechtfertigt begünstigen, da die Teilzeitbeschäftigten auf diese Weise von der Verpflichtung, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, vollständig befreit würden (so aber Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, u. a. Beschlüsse vom 16.10.2008 - 6 A 1434/07 -, vom 10.09.2008 - 6 A 2446/05 - IÖD 2009, S. 4 und vom 22.08.2008 - 6 A 2445/05 - DÖD 2009, 41 ff.).
  • VGH Hessen, 22.08.2000 - 1 N 2320/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenregelung für Lehrer an Abendgymnasien in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Bei dieser praktischen Handhabung vermag der Senat trotz seiner grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer ständig sich ausweitenden zeitlichen Belastung der Lehrer nicht festzustellen, dass die jährliche Arbeitszeit der Klägerin nicht mehr den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.12.1998 - 2 NB 2.89 - NVwZ 1998, 771) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 -) entspräche, nach denen die Arbeitszeit der Lehrer in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist und die den Lehrern abverlangte Arbeitszeitleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2008 - 6 A 2446/05

    Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Anspruchs teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08
    Eine andere Handhabung - nämlich die Vergütung bereits ab der ersten Mehrarbeitsstunde in Höhe anteiliger Besoldung - würde teilzeitbeschäftigte Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern ungerechtfertigt begünstigen, da die Teilzeitbeschäftigten auf diese Weise von der Verpflichtung, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, vollständig befreit würden (so aber Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, u. a. Beschlüsse vom 16.10.2008 - 6 A 1434/07 -, vom 10.09.2008 - 6 A 2446/05 - IÖD 2009, S. 4 und vom 22.08.2008 - 6 A 2445/05 - DÖD 2009, 41 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05

    Sachliche und von Faktoren einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • VG Schleswig, 12.05.1997 - 11 A 13/95

    Antrag auf Beihilfe für die durchgeführte Sterilisation eines Beamten ;

  • EuGH, 21.10.2004 - C-288/02

    Kommission / Griechenland - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08

    Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung bei der Ableistung

    Der Senat hat erst kürzlich entschieden, dass die Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung europarechts- und verfassungskonform auszulegen ist (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2098/08 -).

    Der Senat hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Schlechterstellung weiblicher Teilzeitbeschäftigter bereits in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 - (S. 10 bzw. S. 14 des Abdrucks) an Hand entsprechender Materialien des Statistischen Bundesamts festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bis in die Gegenwart wesentlich mehr Frauen als Männer im Dienst des beklagten Landes teilzeitbeschäftigt sind; dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

  • VG Köln, 20.11.2019 - 3 K 4611/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, RiA 1990, 194; Urteil vom 15.06.1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191; OVG NRW, Urteil vom 08.11.2005 - 6 A 2650/03 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 1 UZ 2770/06 -, juris, und Urteil vom 05.05.2009 - 1 A 2098/08 -, juris.

    vgl. zu Bereitschafts-Stunden, die in die "weiche" Dienstzeit fallen und das Zumutbare nicht überschreiten: OVG NRW, Urteil vom 08.11.2005 - 6 A 2650/03 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 1 UZ 2770/06 -, juris, und Urteil vom 05.05.2009 - 1 A 2098/08 -, juris.

  • VG Darmstadt, 28.10.2009 - 1 K 1408/08

    Ausgleichszahlung für Vorgriffsstunden

    Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen des Hess. VGH in dessen Urteil vom 05.05.2009 (Az. 1 A 2098/08, S. 13 f. mit Hinweisen auf entsprechende Materialien des Statistischen Bundesamtes) verwiesen.
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